Keine Abmahnung riskieren wegen des Facebook-„Gefällt mir“ Buttons auf der Unternehmens-Website
„Gefällt mir“, „Finde ich gut“, „Empfehlen“ – Nahezu jedes soziale Online-Netzwerk bietet seinen Usern mittlerweile die Möglichkeit, andere Mitglieder, Videos, News oder andere Profile zu empfehlen und damit über die Plattform bekannter zu machen. Am bekanntesten ist dabei der Facebook-Button „gefällt mir“. Immer mehr Webseiten- und Onlineshop-Betreiber integrieren den Facebook-Button auf ihrer Webpräsenz. Die Gefahr dabei: Der Button ist nicht zu 100 Prozent datenschutzkonform.
Mit der Einbindung des Buttons werden personenbezogene Daten weitergegeben, ohne dass der Webseitenbesucher es merkt. Das verstößt aus Sicht vieler Juristen gegen § 13 des Telemediengesetzes (Pflichten des Dienstanbieters). Online-Händler sollten ihre Webseiten-Besucher und Kunden daher in einer Datenschutzerklärung auf der Webseite über die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons aufklären.
Wie sind Abmahnungen zu vermeiden?
Ob die Einbindung des „Gefällt-mir“-Buttons nun rechtswidrig ist oder nicht, wird derzeit noch in Juristenkreisen diskutiert. Nach einem ersten Urteil hat das Landgericht Berlin kürzlich den Wettbewerbsverstoß verneint. Zu Abmahnungen kommt es dennoch immer mehr. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Webseitenbetreiber eine Datenschutzerklärung auf ihrer Webseite integrieren bzw. die vorhandene erweitern. Damit sind die Betreiber schnell, einfach und sicher vor Abmahnungen gefeit. Der Text sollte jedoch nicht aus der eigenen Feder stammen, sondern von Juristen, die auf Internet und Multimedia spezialisiert sind, erstellt werden. connectiv! stellt gern den Kontakt zu renommierten Anwälten dieses Spezialgebiets her.














