Shopbetreiber aufgepasst! Die neue „Buttonlösung“ kommt!
Seit zwei Jahren deutet es sich schon an, jetzt ist es soweit: Ab dem 01.08.2012 tritt die neue „Buttonlösung“ in Kraft. Sie ist Bestandteil des am 02. März 2012 vom Bundestag verabschiedeten „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohneigentumsgesetztes“. Schon lange wurde nach einer Lösung gesucht, Verbraucher vor sogenannten Abo-Fallen im Internet zu schützen – dabei jedoch gleichzeitig Betreiber seriöser Onlineangebote vor unverhältnismäßigem Aufwand zu bewahren.
Mit der „Buttonlösung“ scheint nun ein Weg gefunden: Fortan sollen Verbraucher mittels eines Buttons eindeutig darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein zahlungspflichtiger Vertrag abgeschlossen wird. Dieser Button muss eine ausdrückliche Bestätigung bzw. eine entsprechend gestaltete Schaltfläche beinhalten, womit auf nachfolgende Kosten hingewiesen wird. Die Regelung gilt dabei nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Waren – und ist deshalb für alle Shopbetreiber relevant.
Der Name macht´s: mögliche Beschriftungen
Der Button muss mit einer eindeutigen Formulierung beschriftet sein: Die finanzielle Verpflichtung muss deutlich werden. „Kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ wären Möglichkeiten. Als nicht eindeutig, sondern irreführend, gelten Umschreibungen wie „Anmeldung“, „weiter“ oder „Bestellung abgeben“. Experten empfehlen Shopbetreibern die eindeutige Beschriftung „kaufen“ – diese lässt keine Zweifel offen und stellt aber auch keinerlei Verbindung zu unseriösen Anbietern her. Außerdem ist diese Formulierung auch bei Kauf auf Rechnung passend, der nicht zwangsläufig eine Zahlung beinhalten muss. Shopbetreiber müssen übrigens nicht unbedingt einen Button nutzen, ein Hyperlink oder ein Auswahlkasten sind ebenso gültig.
Werden die neuen Regelungen nicht befolgt, drohen dem Betreiber die Ungültigkeit des Vertrages sowie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Die neuen Regelungen gelten auch für Online-Aktionshäuser und für Applikationen.
Schutz seriöser Anbieter
Für viele Shopbetreiber dürfte die neue Regelung kaum eine Veränderung bedeuten, da in den meisten Fällen die Informationspflichten wie eine entsprechende Produktbeschreibung, Auskunft über eventuelle Mindestlaufzeiten, Darstellung des Gesamtpreises sowie Versand- und Zusatzkosten bereits umfassend erfüllt werden. Vielleicht kann die Gesetzesänderung sogar als Vorteil gewertet werden – unseriöse Wettbewerber werden so schließlich eingeschränkt.
Gehen Sie auf Nummer sicher und prüfen Sie, ob Ihr Angebot der neuen Regelung entspricht! Wir von connectiv! unterstützen Sie gern bei der Umsetzung der Vorgaben und freuen uns auf Ihre Anfrage!
Ihr Ansprechpartner ist
Sven Jürgensen
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